Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 1968
§ 88

§ 88 – Festsetzung der Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen

(1) Hat die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren über die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung zu entscheiden (§ 30), so ist sie auch für die Anordnung der Verfahrensbeteiligung und die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder einer anderen Person, die als Verteidiger bestellt werden darf, zuständig (§ 444 Abs. 1, § 428 Absatz 2 der Strafprozeßordnung); § 60 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Im selbständigen Verfahren setzt die Verwaltungsbehörde die Geldbuße in einem selbständigen Bußgeldbescheid fest. Zuständig ist die Verwaltungsbehörde, die im Falle der Verfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre; örtlich zuständig ist auch die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die juristische Person oder Personenvereinigung ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. (3) § 87 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Verwaltungsbehörde entscheidet über Geldbußen gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen.
  • Sie ist auch zuständig für die Anordnung der Verfahrensbeteiligung und die Beiordnung eines Verteidigers.
  • Geldbußen werden in einem selbständigen Bußgeldbescheid festgesetzt.
  • Zuständig ist die Verwaltungsbehörde, die auch für die Verfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre.
  • Auch die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die juristische Person oder Personenvereinigung ihren Sitz hat, ist örtlich zuständig.